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   BFH, 09.05.1957 - IV 107/55 U   

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https://dejure.org/1957,621
BFH, 09.05.1957 - IV 107/55 U (https://dejure.org/1957,621)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1957 - IV 107/55 U (https://dejure.org/1957,621)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1957 - IV 107/55 U (https://dejure.org/1957,621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung der Änderung des Umrechnungskurses des US-Dollars zur DM für die Bewertung von Importwaren in der DM- Eröffnungsbilanz - Steuerliche Anerkennung von aus privaten Kreditaufnahmen geleisteten Einlagen zum Ausgleich von Entnahmen - Begriff der gewöhnlichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 63
  • DB 1957, 703
  • BStBl III 1957, 258
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.04.1953 - IV 119/52 S

    Heranziehung der Preisentwicklung in angemessener Zeit bei Beeinflussung der

    Auszug aus BFH, 09.05.1957 - IV 107/55 U
    Die Kursänderung des Dollars sei ein ungewöhnlicher Umstand im Sinne der Entscheidung des Senats IV 119/52 S vom 16. April 1953 (Slg. Bd. 57 S. 496, Bundessteuerblatt - BStBl- 1953 III S. 192).

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 119/52 S vom 16. April 1953 sei nicht anwendbar, da es nicht auf die Frage der Änderung des Dollarkurses bezogen werden könne, sondern sich nur mit der Frage der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt befasse.

    Der Bf. sei der Ansicht, daß nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 119/52 S vom 16. April 1953 hätte verfahren werden, und die Entwicklung des Dollarkurses kurz nach dem 31. August 1949 hätte berücksichtigt werden müssen.

    Für Importwaren ist die Bewertung nach § 20, 00 DMBG vorzunehmen (siehe dazu Urteil des erkennenden Senats IV 119/52 S vom 16. April 1953).

    Streitig ist, ob diese nach dem Bewertungsstichtag erfolgte Kursänderung der Umrechnung zum 31. August 1949 zugrundegelegt werden kann, wie der Bf. unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senates IV 119/52 S vom 16. April 1953 begehrt, da es sich um gewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils gehandelt habe, oder ob es sich, wie das Finanzgericht annimmt, um einen nach dem Bewertungsstichtag liegenden unbeachtlichen Vorgang handelt.

  • BFH, 05.11.1953 - IV 38/53 U

    Zulässigkeit einer Bilanzänderung nur für die Bewertung von

    Auszug aus BFH, 09.05.1957 - IV 107/55 U
    Entnimmt der Steuerpflichtige im nächsten Wirtschaftsjahr Beträge in gleicher Höhe, so wird man ihm schwerlich die Vergünstigung verweigern, noch auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 StAnpG anerkennen können, um so weniger, als grundsätzlich jeder Steuerabschnitt für sich zu beurteilen ist (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 38/53 U vom 5. November 1953, Slg. Bd. 58 S. 231, BStBl 1954 III S. 4).

    Man wird daher zumindest bei der Leistung von Einlagen aus eigenen Mitteln von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen haben, daß die Auswirkungen jeden Geschäftsvorfalls in dem Geschäftsjahr zu beurteilen sind, in dem er eingetreten ist, und daher die Frage, ob einem Steuerpflichtigen eine Vergünstigung zusteht, nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu beurteilen haben (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 38/53 U).

  • BFH, 17.01.1956 - I 77/54 S

    Bewertung von Gegenständen des Vorratsvermögens - Preisbindung von Waren bei der

    Auszug aus BFH, 09.05.1957 - IV 107/55 U
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich mit der Frage der steuerlichen Auswirkung der am 19. September 1949 durchgeführten Änderung des Umrechnungskurses Dollar zu DM bei Importwaren bereits in dem Urteil I 77/54 S vom 17. Januar 1956 (Slg. Bd. 62 S. 389, BStBl 1956 III S. 146) befaßt und ausgeführt, daß der Auffassung des Finanzamts, die Wiederbeschaffungskosten würden durch die am 31. August 1949 in DM umgerechneten Dollar-Kaufpreisschulden dargestellt, nicht gefolgt werden könne.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BFH, 09.05.1957 - IV 107/55 U
    Durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 ist § 26 EStG 1951 für nichtig erklärt worden.
  • BFH, 06.11.1973 - VIII R 12/71

    Berichtigungsveranlagung - Vertrauensschutz - Steuerbegünstigung - Ausgleich von

    Ein Steuerpflichtiger kann gegenüber einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mit Erfolg einwenden, er habe nach dem BFH-Urteil vom 9. Mai 1957 IV 107/55 U (BFHE 65, 63, BStBl III 1957, 258) darauf vertrauen dürfen, daß er die Steuerbegünstigung nach § 10a EStG nicht verlieren werde, wenn er zum Ausgleich von Entnahmen geliehenes Geld kurzfristig einlegte.

    Es sei zwar richtig, daß sich die Rechtsprechung des BFH nach dem Urteil vom 9. Mai 1957 IV 107/55 U (BFHE 65, 63, BStBl III 1957, 258) und die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 110 EStR 1958--1964 hinsichtlich der kurzfristigen Einlagen zum Jahresende für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns später geändert hätten.

    Darin liege aber kein Verstoß gegen Treu und Glauben, selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger in Kenntnis des Urteils IV 107/55 U gehandelt und auf dieses Urteil vertraut habe.

    Denn schon nach dem BFH-Urteil IV 107/55 U, dessen Rechtsüberlegungen nach der Entscheidung I R 174/66 auch für die steuerliche Behandlung von Einlagen im Hinblick auf § 10a EStG gelten, mußte gefragt werden, ob eine Einlage zum Zwecke des Ausgleichs von Entnahmen im Einzelfall eine Steuerumgehung nach § 6 StAnpG darstellt.

    Denn wie dargelegt schloß das BFH-Urteil IV 107/55 U die Möglichkeit einer Steuerumgehung für den Fall einer kurzfristigen Einlage nicht aus.

  • BFH, 08.10.1965 - VI 230/64 U

    Steuerliche Wirkungen der Vornahme von Einlagen gegen Ende eines

    Das Finanzgericht gab der Berufung statt und führte aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U vom 9. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 258, Slg. Bd. 65 S. 63) sei es nicht zu beanstanden, daß der Bg. privat Kredite aufgenommen und die Mittel dann in das Betriebsvermögen eingelegt habe.

    Grundsätzlich ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß es der Vergünstigung des § 10a EStG nicht entgegensteht, wenn ein Steuerpflichtiger gegen Ende des Wirtschaftsjahres zum Ausgleich von vorausgegangenen Entnahmen Einlagen macht, selbst wenn er sich die Mittel zur Einlage durch eine private Kreditaufnahme beschafft (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U, a. a. O.; VI 217/64 U vom 7. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 445).

    Der Bg. beruft sich vor allem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U (a. a. O.).

  • BFH, 18.10.1972 - I R 237/70

    Bilanzverschönerung - Window-dressing - Kreditmittel - Kapitalkonto - Einlage -

    Wenngleich im Streitfalle -- anders als in den mit den BFH-Urteilen VI 51/63 vom 24. Juli 1964 (HFR 1965, 12: Darlehensaufnahme zur Anschaffung eines betrieblich zu nutzenden Grundstücks) und VI R 71/66 (a. a. O.: Darlehnsaufnahme zum Bau eines eigengenutzten Einfamilienhauses) entschiedenen Fällen -- keine Beziehung zwischen den Darlehnsaufnahmen und einem bestimmten, dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugehörigen Wirtschaftsgut bestanden habe, so könne doch dem BFH-Urteil IV 107/55 U vom 9. Mai 1957 (BFH 65, 63, BStBl III 1957, 258) nicht gefolgt werden, wenn es mangels einer solchen Beziehung die Behandlung einer Darlehnsschuld als Privatschuld für möglich erachtet und die Leistung einer Einlage aus den Darlehnsmitteln zum Ausgleich von Entnahmen bei der Inanspruchnahme der Vorschrift des § 32a EStG 1949 mit steuerlicher Wirkung anerkannt habe.

    Soweit die Rechtsprechung heute für die steuerrechtliche Anerkennung des betrieblichen Interesses an einer Einlage von Geldmitteln, deren Einlage mit dem Interesse am Ausgleich von Entnahmen im gleichen Veranlagungszeitraum begründet und die alsbald nach dem Bilanzstichtag wieder entnommen werden, einen wirtschaftlich vernünftigen Grund fordert (BFH-Urteile I R 174/66, a. a. O.; VIII R 125/69 vom 18. Januar 1972, BFH 104, 419, BStBl II 1972, 344), handelt es sich zwar um ein den Streitfall nur am Rande berührendes Problem, zeigt sich indes, daß die von der Klägerin aus der Begründung des BFH-Urteils IV 107/55 U (a. a. O.) gezogene Schlußfolgerung auf das Gegebensein einer vom Verwendungszweck der Darlehnsmittel unbeeinflußten allgemeinen Gestaltungsfreiheit (Betriebsschuld-Privatschuld) nicht richtig ist.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen; denn die Ausführungen in Abschn. 110 Abs. 1 EStR 1960 bis 1962 gaben ihr keinen Anlaß anzunehmen, daß das von ihr gewählte Verfahren der Zuführung von Mitteln zum Betriebsvermögen trotz des mit ihm wirtschaftlich verfolgten Zwecks allein als ein Ausgleich von Entnahmen durch Einlagen aus privat aufgenommenen Kreditmitteln im Sinne des dort in Bezug genommenen BFH-Urteils IV 107/55 U (a. a. O.) zu beurteilen sei, wie einmal ihr Zusammenhang mit der Steuervergünstigungsvorschrift des § 10a EStG und zum anderen die Begründung dieses Urteils selbst erweisen.

  • BFH, 19.07.1960 - I 185/59 S

    Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen durch eine

    Auf diese Frage komme es jedoch nicht an; denn die Wiederentnahme der Wertpapiere mache die Einlage nicht zu einer Umgehung im Sinne des § 6 StAnpG, selbst wenn man annehmen könnte, daß die Einlage von vornherein nur als vorübergehend gedacht gewesen sei, um die Steuervergünstigung für den nicht entnommenen Gewinn zu erlangen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U vom 9. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 258, Slg. Bd. 65 S. 63).
  • BFH, 18.01.1972 - VIII R 125/69

    Steuerumgehung - Nachversteuerung - Ausgleich von Entnahmen

    Nach dem BFH-Urteil IV 107/55 U vom 9. Mai 1957 (BFH 65, 63, BStBl III 1957, 258), dessen Rechtsüberlegungen nach dem angeführten Urteil I R 174/66 (a. a. O.) auch für die steuerrechtliche Behandlung von Einlagen im Hinblick auf § 10a EStG gelten, muß die Frage aufgeworfen werden, ob eine Einlage zum Zweck des Ausgleichs von Entnahmen im Einzelfall eine Steuerumgehung nach § 6 StAnpG darstellt.
  • BFH, 24.06.1969 - I R 174/66

    Betriebsvermögen - Einlage von Geldmitteln - Ausgleich von Entnahmen -

    Eine andere Frage ist, ob die Einlage zum Zweck des Ausgleichs der Entnahmen im Einzelfall eine Steuerumgehung nach § 6 StAnpG darstellt (vgl. BFH-Urteil IV 107/55 U vom 9. Mai 1957, BFH 65, 63, BStBl III 1957, 258, das zu der ähnlichen Vorschrift des § 32a EStG 1949 ergangen ist).
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